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Angel-Sport-Verein Boldecker Land e.V. |
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Neue Satzung vom 28.01.1996 |
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| § 1 |
Der Verein führt den Namen
"Angel-Sport-Verein Boldecker Land e.V." mit dem Sitz in der Gemeinde
Osloß. Der am 10.12.1975 gegründete Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinnen des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. |
| $ 2 |
Zweck des Vereins ist die Ausübung und
Pflege der Angelfischerei, die Erhaltung und Pflege von Fisch- und
Muschelarten, sowie der im und am Wasser vorkommenden Tiere uns Pflanzen
dieser Region, unter Berücksichtigung des Artenschutzes |
| § 3 |
a) |
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke . |
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b) |
Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins Der Verein darf seine Mittel weder für
die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung
politischer Parteien verwenden. |
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c) |
Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. |
| $ 4 |
Der Verein ist Mitglied im
"Landessportfischer-Verband Niedersachsen" sowie im "Verband Deutscher
Sportfischer". |
| § 5 |
Stimmberechtigt sind alle
Mitglieder mit Vollendung des 16. Lebensjahres. |
| § 6 |
Beiträge und Geschäftsjahr |
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a) |
Über die Höhe der Aufnahmegebühr und
Jahresbeiträge entscheidet die Jahreshauptversammlung mit einfacher
Mehrheit. |
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b) |
Der Jahresbeitrag und die
Aufnahmegebühren für neue Mitglieder sind bei der Ausgabe der Fischerei-
Erlaubnisscheine für das Geschäftsjahr voll zu entrichten. |
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c) |
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
| § 7 |
a) |
Mitgliedschaft
Die Anmeldung zur Aufnahme erfolgt durch Ausfüllen eines Antrages-/
Eintrittsformulars mit Unterschrift. Die Aufnahme erfolgt durch den
Beschluss des Vorstandes. Die Mitgliedschaft im ASV wird mit der
Aushändigung des Jahreserlaubnisscheines und des Sportpasses dann wirksam,
wenn der entsprechende Jahresbeitrag und die Aufnahmegebühr entrichtet
sind. Der Sportfischereiprüfungsnachweis ist für den Vereinseintritt
erforderlich. |
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b) |
Erlöschen der Mitgliedschaft |
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Die Mitgliedschaft erlisch durch: |
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1. Auflösung des Vereines
2. freiwilligen Austritt
3. Tod des Mitgliedes
4. den Ausschluss aus dem ASV
5. den Ausschluss aus dem VDSF
6. Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte |
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Der freiwillige Austritt aus dem Verein
erfolgt aufgrund einer schriftlichen Erklärung an den Vorstand jeweils zum
Ende des Kalenderjahres. |
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Bei Wohnungswechsel kann der Vorstand
abweichend von dieser Regelung verfahren. |
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c) |
Ruhen der Mitgliedschaft |
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1. Die aktive Mitgliedschaft im ASV ruht
bei Entrichtung einer Verwaltungsgebühr, deren Höhe die
Mitgliederversammlung festlegt. |
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2. Ruht die aktive Mitgliedschaft für
die Dauer der Ableistung des Wehr- oder Ersatzdienstes oder eines sozialen
Jahres, wird das Mitglied beitragsfrei gestellt. |
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d) |
Maßnahmen bei Verfehlungen |
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Gegen die Mitglieder können insbesondere
wegen Verletzung der Mitgliedspflichten, wegen Verstoßes gegen die
Vereinssatzung, Vereinsordnungen und Beschlüsse der Hauptversammlung sowie
gegen Entscheidungen des Vorstandes, wegen Vereinsschädigendem Verhalten,
wegen Handlungen gegen die Interessen des ASV oder wegen ähnlicher
Verhaltenweisen folgende Maßnahmen einzeln oder zusammen getroffen werden. |
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1. Ermahnung
2. Verwarnung
3. Auflagen (z.B. Arbeitsauflagen)
4. Geldbußen
5. zeitweiliger Verlust der Mitgliedschaftsrechte oder Teile davon (z.B.
Angelverbot)
6. Ausschluss aus dem Verein |
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Bei einem Ausschluss aus dem ASV erfolgt
grundsätzlich eine Meldung an den Bezirksverband bezüglich weiterer
überörtlicher Maßnahmen. |
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Über die Maßregelung eines Mitgliedes
entscheidet auf Abtrag des geschäftsführenden Vorstandes der
Disziplinarausschuss. Vor einen Antrag auf Maßregelung kann das betroffene
Mitglied vor dem geschäftsführenden Vorstand geladen und mit den erhobenen
Vorwürfen vertraut gemacht werden. Der Antrag des Vorstandes ist innerhalb
einer Frist von zwei Monaten nach Bekannt werden des Vorgangs zu stellen.
Der Vorstand hat den Antrag auf Maßregelung eines Mitgliedes durch den
Disziplinarausschuss schriftlich zu stellen, ihn zu begründen und
gegebenenfalls Zeugen zu benennen. Dem Mitglied muß die Abgabe einer
schriftlichen Erklärung an den Disziplinarausschuss ermöglicht werden.
Gegen die Maßregelung durch den Disziplinarausschuss kann innerhalb von 14
Tagen nach Zustellung des schriftlichen Beschlusses mit
Rechtsmittelbelehrung die Mitgliederversammlung angerufen werden. Adressat
ist der Vorstand. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Er wird
zur weiteren Prüfung und abschließenden Beschlussfassung der nächsten
Mitgliederversammlung zugestellt. Diese bestätigt bzw. revidiert den
Beschluss des Disziplinarausschusses. |
| $ 8 |
Vereinsvorstand |
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a) |
Vorstand im Sinne des $ 26 BGB ist der
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Kassenwart
Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. |
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b) |
Der erweiterte
Vorstand setzt sich wie folgt
zusammen:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Kassenwart
Schriftführer
Gewässerwart
Jugendwart |
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c) |
Der erweiterte Vorstand wird auf
Vorschlag während der Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder für die Dauer von drei Jahren gewählt. Bei Bedarf
kann der Vorstand bis zur nächsten Jahreshauptversammlung einen Vertreter
für den Kassenwart und den Schriftführer bestellen. Diese Vertreter müssen
Vereinsmitglieder sein. |
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d) |
Der Disziplinarausschuss
Der erweiterte Vorstand des Vereins ist gleichzeitig Disziplinarausschuss.
Der Disziplinarausschuss hat die Aufgabe, au Antrag des Vorstandes oder
aus eigenem Ermessen unter Anwendung dieser Satzung Verhandlungen
durchzuführen, Mitglieder und Zeugen zu laden und die in dieser Satzung
festgelegten Maßnahmen bei Erfordernis zu veranlassen- |
| $ 9 |
Jahreshauptversammlung
Die Einberufung der Jahreshauptversammlung erfolgt einmal jährlich. Die
Einladung hat mindestens eine Woche vorher zu erfolgen. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand oder mindestens 10% der
Mitglieder veranlasst werden. Die Einladung hat mindestens eine Woche
vorher zu erfolgen. |
| § 10 |
Beurkundung der Beschlüsse
Protokolle werden vom Schriftführer ausgefertigt und vom 1. Vorsitzenden
unterschrieben. Die Genehmigung des Protokolls erfolgt durch die folgende
Hauptversammlung. |
| $ 11 |
Vermögen des Vereins
Die Überschüsse der Vereinskasse, sowie sonst vorhandene
Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder
haben keinen Anspruch daran. |
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Bei der Auflösung des Vereins oder bei
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen, nach
Begleichung aller Verbindlichkeiten, der Gemeinde Osloß bzw. deren
Rechtsnachfolgerin zu, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. |
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a) |
Kassenprüfer
Die Hauptversammlung wählt drei sachkundige Revisoren, so dass in jedem
Jahr ein Prüfer neu gewählt wird. Die Wahl erfolgt mit einfacher
Stimmenmehrheit. Unmittelbare Widerwahl ist nicht zulässig. Die Revisoren
haben die Pflicht die Jahresabrechnung jeweils vor Genehmigung durch die
Hauptversammlung zu prüfen. Die Prüfung hat sich auf die sachlich richtige
Verwendung der Vereinsmittel sowie den Zustand der Kassenführung zu
erstrecken. Zwischenprüfungen liegen im Ermessen der Revisoren, können
jedoch auch vom 1. Vorsitzenden oder der Jahreshauptversammlung zur
Pflicht gemacht werden. Die Jahresabrechnung ist von den Kassenprüfern
abzuzeichnen. Bei der Jahreshauptversammlung wird mündlich über das
Ergebnis der Kassenprüfung berichtet |
| $ 12 |
Geschäftsordnung
Die Verfahrensweise bei Versammlungen, Sitzungen und sonstigen
vereinsinternen Angelegenheiten kann über eine Geschäfts- und Wahlordnung
geregelt werden. Der Beschluss bzw. die Änderungen dieser o.a. Ordnungen
erfolgt in der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit. |
| $13 |
Diese Satzung tritt am Tage nach der
Eintragung im Vereinsregister in Kraft. |
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| Nachtrag zur Satzung vom
11.11.2002 |
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Regelung zur
Ausgabe der Angelpapiere und Bezahlung der Beiträge |
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1. |
Ausgabe der Angelpapiere und Bezahlung
der Beiträge.
Die Ausgabe der Angelpapiere erfolgt bei der Jahreshauptversammlung, sowie
an zwei weiteren Terminen die den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt
werden. In Ausnahmefällen können die Angelpapiere auch direkt beim
Kassenwart, nach vorheriger Rücksprache mit diesem, direkt abgeholt
werden. Die Angelpapiere müssen bis spätestens zum 30.04. jeden Jahres
gelöst werden. Nach Erhalt der Angelpapiere muss der Jahresbeitrag, inkl.
der evtl. angelaufenen Strafgelder, an den Kassenwart gezahlt werden. |
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Werden die Angelpapiere nicht bis zum
30.04. des laufenden Jahres gelöst, werden vom Vorstand des ASV Boldecker
Land folgende Schritte eingeleitet. |
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- am 01.05. des Jahres wird an den säumigen
Zahler eine Mahnung verschickt.
- die festgelegte Mahngebühr wird erhoben (siehe Gebühren).
- es wird darauf hingewiesen, dass der Mitgliedsbeitrag innerhalb einer
Frist von einem Monat gezahlt werden muss. |
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Ist der Mitgliedsbeitrag innerhalb
dieser Frist nicht bezahlt worden, kann dieser per Vorstandsbeschluss aus
dem ASV Boldecker Land e.V. ausgeschlossen werden. Zusätzlich erfolgt eine
schriftliche Meldung an den Landesverband |
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| Nachtrag zur Satzung gem.
Beschluß der Jahreshauptversammlung 2001 |
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Regelung zur
Mitgliedschaft von Jugendlichen von 10 bis 14 Jahren |
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1. |
Allgemeines
Gem. $15 des niedersächsischen Fischereigesetzes darf der ASV Boldecker
Land e.V., Jugendlichen unter 14 Jahren eine Fischereierlaubnis zur
Vorbereitung auf die Fischereiprüfung zum Fischen unter Aufsicht
geeigneter Personen erteilen. Geeignete Personen sind der Jugendwart sowie
alle aktiven Mitglieder des ASV Boldecker Land e.V. mit Fischereiprüfung. |
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2. |
Mitglieds- und
Berechtigungsnachweis |
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Die Jugendlichen erhalten einen
Sportfischerpass in dem die Beitragsmarken eingeklebt werden. Auf der
letzten Seite dieses Passes "Besondere Eintragungen" wird vermerkt, dass
der Sportfischerpass zur Vorbereitung auf die Fischereiprüfung
ausgehändigt wurde. Erlaubt wird das Angeln mit einer Handangel unter
Aufsicht geeigneter Personen. |
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3. |
Gesonderte
Beiträge |
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Die Aufnahmegebühr
für Jugendliche vom 10. bis zum 14. Lebensjahr wird auf 25,00 Euro und der
Jahresbeitrag für Jugendliche vom 10. bis zum 14. Lebensjahr auf 30,00
Euro festgelegt. |